Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf muss der Eigentümer seinen Eigennutzungswillen glaubhaft vor Gericht darstellen. Dabei zählen auch die Lebensverhältnisse vor der Eigenbedarfskündigung und finden vor Gericht Berücksichtigung. Das stellte das Landgericht Berlin im November 2018 hierzu klar.
Kündigungsbegründung
In diesem Fall kündigte der Vermieter dem Mieter mit der Begründung auf Eigenbedarf und die Begründung lag dabei auf dem Sachverhalt, dass der Vermieter, der zu diesem Zeitpunkt ein großzügiges Einfamilienhaus an der Stadtgrenze bewohnte, zukünftig weniger mit seinem Auto fahren wolle um Energie und Kosten zu sparen.
Um auf sein Auto zu verzichten und in Zukunft mehr mit dem Fahrrad und öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstelle in der Stadt fahren zu könne, plante der Vermieter seine Eigentumswohnung in der Stadt zu beziehen. Die Anmietung einer fremden Wohnung kam nicht in Betracht, da diese Kosten seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen würden.
Kurze Zeit vor der Eigenbedarfskündigung, wurde dem Mieter seitens des Vermieters zudem ein Mieterhöhungsverlangen gestellt, welchem der Mieter mit der Begründung der in § 556g BGB geregelten Mietpreisbremse wiedersprach.
Unter der Annahme, dass der Vermieter die geltend gemachte Eigenbedarfskündigung nicht ausreichend begründen könne, weigerte sich der Mieter aus der Wohnung auszuziehen. Worauf der Vermieter eine Räumungsklage bei Gericht einreichte.
Das Urteil
Das LG Berlin entschied in diesem Fall Zugunsten des Mieters. Das Gericht hielt es nicht für glaubhaft, dass der Vermieter in Zukunft das zuvor bewohnte, großzügige und komfortable Einfamilienhaus dauerhaft gegen eine Stadtwohnung eintauschen wolle. Zudem bezweifelte es, dass der Vermieter auf die Nutzung des vor der Klage regelmäßig genutzten PKW in Zukunft gänzlich verzichten würde. Unterstützt wurde die Entscheidung des LG Berlin auch durch die Tatsache, dass der Vermieter erst kurz vor der Eigenbedarfskündigung noch ein Mieterhöhungsverlangen ausgesprochen hatte. Dieses widersprüchliche Verhalten wertete das Gericht zu Lasten des Vermieters und hielt den geltend gemachten Eigenbedarf des Vermieters für einen Vorwand. (LG Berlin, Urteil v. 21.11.18, Az 65 S 142/18) ff