Modernisierungsmaßnahmen

Urteil zu energetischer Modernisierung:
Modernisierungsmaßnahmen sind in wesentlichen Zügen darzustellen

Bei einer energetischen Modernisierungsmaßnahme muss der Vermieter die Tatsachen angeben, anhand deren sein Mieter beurteilen kann, ob die geplante Maßnahme eine nachhaltige Energieeinsparung bewirkt. Beispielsweise kann der alte und neue Zustand nach Durchführung der Maßnahme dargestellt werden, so dass dem Mieter ein Vergleich möglich ist. Eine pauschale Behauptung, wie im entschiedenen Rechtsstreit, genügt nicht für eine Modernisierungsankündigung.

(AG Bremen, Urteil v. 09.03.18, Az. 7 C 284/17)

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